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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden die Grundlage für sämtliche Liefer- und Leistungsverträge der Fa. ALUKON KG -im Folgenden ALUKON genannt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind auf sämtlichen Formularen von ALUKON rückseitig aufgedruckt. Der Besteller hat somit jederzeit die Möglichkeit hiervon Kenntnis zu nehmen. Mit Beginn der Geschäftsbeziehungen gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen somit unwidersprochen kraft stillschweigender Unterwerfung. Sollten in Bedingungen des Bestellers den Liefer- und Zahlungsbedingungen von ALUKON widersprechende Bestimmungen enthalten sein, gelten diese nicht, es sei denn sie sind ausdrücklich und schriftlich von ALUKON als Vertragsinhalt bestätigt worden.
 

1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von ALUKON zu Stande. Deren Inhalt ist maßgeblich. Nachträgliche Änderungen des Bestellers werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ALUKON Vertragsinhalt.
 

2. Preise, Fracht und Verpackung

Es gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preise von ALUKON. Diese Preisfestlegung steht unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise von ALUKON verstehen sich ab Werk in EURO zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Porti, Versicherung und sonstige Versandkosten sind im Preis nicht eingeschlossen. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ALUKON. Geschieht der Transport zu Lasten des Bestellers, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Ware das Werk verlässt. Wird aus Gründen Ware zurückgenommen, die ALUKON nicht zu vertreten hat, trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang bei ALUKON.

Werden nach erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers Änderungen am Werkgegenstand vorgenommen, bedarf es einer erneuten schriftlichen Auftragsbestätigung durch ALUKON. Sämtliche Änderungen werden dem Besteller berechnet. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Insoweit obliegt die Bestimmung der geschuldeten Vergütung ALUKON. Zumindest ist die ortsübliche Vergütung hierfür geschuldet.
 

3. Liefermängel / Lieferfrist

Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig. Gleichermaßen erhöht sich / verringert sich die geschuldete Vergütung. ALUKON ist zu Teillieferungen berechtigt. Die von ALUKON angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden sind. Sollte für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich sein, so beginnen Lieferfristen erst mit der vollständigen Erbringung dieser Handlung durch den Besteller zu laufen. Bei Überschreiten der verbindlichen Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Werden verbindliche Lieferfrist einschließlich angemessener Nachfrist nicht eingehalten, haftet ALUKON ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

Höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder ähnliche unvorhersehbare und von ALUKON nicht zu vertretende Umstände entbinden ALUKON von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz geltend zu machen.
 

4. Gewährleistung

Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind sofort, mindestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, ALUKON schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Überprüfung auf Mangelfreiheit, werden Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht angezeigt, so entfällt diesbezüglich jede Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr. Dies betrifft auch die Haftung für versteckte Mängel. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, hat der Besteller grundsätzlich nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. ALUKON ist berechtigt, die Nacherfüllung nach eigener Wahl vorzunehmen. Dabei ist ALUKON berechtigt, anstatt der Nacherfüllung eine Neulieferung vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist ALUKON zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch in diesem Fall trifft ALUKON die Entscheidung zwischen Nacherfüllung oder Neulieferung. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und / oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt -mindestens zwei Mal- fehlgeschlagen ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit ALUKON grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
 

5. Warenrücknahmen

Warenrücknahmen können nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von ALUKON erfolgen. Für Warenrücknahmen, die nicht von ALUKON zu vertreten sind, werden 15 % des Warenwertes bei Gutschriften in Abzug gebracht. Sonderanfertigungen und Fertigprodukte sind generell von einer Rücknahme ausgeschlossen.
 

6. Pflichtverletzungen

Die Haftung für Pflichtverletzungen von ALUKON beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. ALUKON haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche auf vom Besteller geprüfte Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, die vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, zurückzuführen sind. Für konstruktive Gestaltung und Richtigkeit von reproduzierten Vorlagen haftet ALUKON grundsätzlich nicht. ALUKON hat lediglich die Pflicht, den Besteller -soweit erkennbar- unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung von Vorlagen hinzuweisen. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfpflicht besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter für ALUKON nicht.
 

7. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Rechnungen von ALUKON sind sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt. Bei Einräumung eines Zahlungsziels ist ALUKON berechtigt, bei dessen Überschreitung Verzugszinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

Wird zwischen ALUKON und dem Besteller der Einzug von Zahlungen per Lastschriftverfahren vereinbart, so erfolgt dies mittels des SEPA-Firmenlastschrift-verfahren (Direct Debit B2B). Die Vorabinformation (Pre-Notification) über Termin und Höhe der Belastung erfolgt mit der zugrunde liegenden Rechnung, spätestens jedoch einen Bankarbeitstag vor Belastung.

Wechsel werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung, Schecks nur erfüllungshalber und jeweils unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es ALUKON frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen, auch ohne dass es einer nochmaligen Aufforderung zur Vertragserfüllung bedarf. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist ALUKON berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu verlangen. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so ist ALUKON berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Eingehende Zahlungen werden zunächst immer auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf Hauptforderung verrechnet. Bei mehreren Forderungen werden Zahlungen zunächst auf die jeweils ältere Forderung verrechnet. Sind Zahlungstermine für ältere Rechnungen bereits überschritten, ist eine Skontierung einer jüngeren Rechnung nicht möglich.
 

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von ALUKON in deren Eigentum. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht ALUKON das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an ALUKON ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an ALUKON Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen ALUKON und dem Besteller. Im Übrigen sind sämtliche Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere sind Sicherungsübereignung oder Verpfändung nicht erlaubt. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware betroffen, so ist dies ALUKON sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Aktenzeichen des Vollstreckungstitels, Geschäftsnummer des Vollstreckungsverfahrens und Name des Gerichtsvollziehers) gegebenenfalls unter Beifügung des Vollstreckungsprotokolls mitzuteilen. Sachen, die von ALUKON dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (zum Beispiel Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge etc.) bleiben im Eigentum von ALUKON.
 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für alle Vertragspartner Konradsreuth. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vereinbarungen der Parteien ist Hof/Saale. Für Auslandslieferungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 

10. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten Inhalt und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses betreffen, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

ALUKON KG, Konradsreuth den 23.09.2013 
Stand: 09/2013